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Die häufigsten Baufehler. Erkennen - vermeiden - reklamieren
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Die häufigsten Baufehler. Erkennen - vermeiden - reklamieren
von: Helmut Aschenbrenner, Ulrike Gantert
Haufe Verlag, 2007
ISBN: 9783448080698
303 Seiten, Download: 6682 KB
 
Format:  PDF
geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop

Typ: B (paralleler Zugriff)

 

 
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Leseprobe

Was tun, wenn sich Mängel erst nach dem Einzug zeigen? (S. 254)

Entdecken Sie die Mängel erst, wenn Sie bereits in Ihrem Haus wohnen, werden Sie wahrscheinlich alles schon bezahlt haben. Abhängig vom Ausmaß der Mängel kann dies für Sie schwer wiegende Folgen haben.

So machen Sie Mängelansprüche fehlerfrei geltend
Problematisch ist es, wenn beispielsweise der Unternehmer inzwischen pleite ist und kein anderer Haftungspartner zur Verfügung steht. Aber auch wenn Sie die Beseitigung der Mängel vorfinanzieren und Ihre Ansprüche anschließend gerichtlich durchsetzen müssen, wird dies eine komplizierte Angelegenheit. Hinzu kommt, dass Bauherren in den seltensten Fällen zu diesem Zeitpunkt noch größere finanzielle Reserven haben, auf die sie dann zurückgreifen können.

Trotzdem sollten Sie nicht gleich schwarzsehen. Treten nach Ihrem Einzug – also nach der Abnahme – Mängel auf, stehen Ihnen gegen die einzelnen Auftragnehmer prinzipiell Mängelansprüche zu. Es gilt jetzt, diese korrekt geltend zu machen. Führt der Auf- tragnehmer die Mängelbeseitigung dann auch durch, ist dies sicherlich ein Idealfall. Doch leider sieht die Realität nicht immer ganz so einfach aus, denn nicht jeder Unternehmer wird Ihre Mängelrügen akzeptieren. Häufig beurteilen sie die Lage nämlich völlig anders. So kommen in diesen Fällen immer wieder die gleichen Argumente auf den Tisch:

• Es liege gar kein Mangel vor,

• die Beseitigung des Mangels sei für den Unternehmer unzumutbar,

• ursächlich für den Mangel sei eine Vorgabe des Auftraggebers,

• ursächlich für den Mangel sei die Leistung eines anderen Unternehmers

oder

• ursächlich für den Mangel sei ein Planungsfehler (des Architekten).

Sie sollten sich darauf einstellen, dass Sie Ihre Ansprüche nötigenfalls konfrontativ durchsetzen müssen. Ziehen Sie sich warm an, und verschaffen Sie sich, bevor es ernst wird, eine günstige Ausgangsposition.

n-tv TIPP
Rangfolge der Ansprüche

Als Auftraggeber stehen Ihnen grundsätzlich verschiedene Mängelansprüche zu, beispielsweise Reparatur, Schadensersatz oder Leistung eines Vorschusses für die Reparatur durch einen anderen Unternehmer. Aber Sie können diese Ansprüche nicht einfach so geltend machen, vielmehr stehen sie in einem Rangverhältnis zueinander. Außerdem können Sie Ihre Ansprüche nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn die individuellen Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sind. Diese sind im Zweifel erst noch zu schaffen.

Was können Sie vom Unternehmer verlangen?
In § 634 BGB ist eine Reihe von Ansprüchen aufgelistet, die Sie als Auftraggeber im Falle der Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gegen Ihren Auftragnehmer haben. Diese Ansprüche stehen Ihnen grundsätzlich jedoch nur alternativ oder wahlweise zur Verfügung. Wollen Sie Ihre Ansprüche nicht gefährden oder aussichtlose gerichtliche Verfahren vermeiden, sollten Sie bedenken, dass diese Ansprüche zudem in einem gewissen Rangverhältnis stehen und ein Verschulden des Auftragnehmers voraussetzen. Die ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Unternehmer einen Baustoff verwendet hat, dessen Mangelhaftigkeit sich erst später zeigt, was dann alleine in den Verantwortungsbereich des Baustoffherstellers fällt.

Nicht vergessen: erst zur Nacherfüllung auffordern! Mit der Pflicht des Unternehmers, sein Werk mängelfrei herzustellen und dieses bei Defiziten nachzubessern, korrespondiert sein Recht zur zweiten Andienung. Das heißt: Bevor Sie weitere Ansprüche geltend machen können, muss dem Unternehmer erst einmal Gelegenheit gegeben werden, seinen Fehler selbst auszubessern. Dass der Auftragnehmer den Mangel auch verschuldet hat, ist dafür nicht Voraussetzung. Er haftet also auch für Mängel seiner Leistung, für deren Auftreten er nichts kann.



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