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Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler
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Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler
von: Gerhard Ring
De Gruyter Oldenbourg, 2010
ISBN: 9783486586619
369 Seiten, Download: 3353 KB
 
Format:  PDF
geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop

Typ: A (einfacher Zugriff)

 

 
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Leseprobe

1 Einleitung und Überblick (S. 1)

Bevor mit der Darstellung der einzelnen Themengebiete begonnen wird, soll hier zunächst ein Überblick über das Privatrecht, insbesondere seine systematische Einordnung sowie die Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben werden.

1.1 Einordnung des Privatrechts im Rechtssystem

Das Recht wird üblicherweise eingeteilt in die drei Bereiche Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht. Dabei regelt das Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander basierend auf dem Gedanken der Gleichordnung, d. h. der Betrachtung aller Agierenden als grundsätzlich auf gleicher Ebene stehend.

Wesentliches Grundprinzip des Privatrechts ist die Privatautonomie, wonach jedermann seine Rechtsbeziehungen frei gestalten, also selbst darüber entscheiden kann, ob, mit wem, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er Verträge schließt oder andere rechtliche Beziehungen eingeht. Dies bedeutet, dass eine Person einer anderen normalerweise nicht ohne oder gar gegen ihren Willen ein Rechtsverhältnis aufzwingen kann, weshalb das Hauptgestaltungsmittel im Privatrecht der Abschluss von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen ist.

Die Privatautonomie erfährt verschiedene Begrenzungen, vor allem dort, wo es an einer wirklichen Gleichordnung fehlt und einer der Beteiligten schutzbedürftig erscheint (z. B. bei einer Monopolstellung hinsichtlich lebenswichtiger Güter) oder wo der Inhalt einer Vereinbarung mit dem durch die Rechtsordnung gesetzten Rahmen nicht vereinbar ist (z. B. Vertrag über einen Auftragsmord).

Das öffentliche Recht hat dagegen das Verhältnis der Bürger zum Staat zum Gegenstand, welches häufig durch eine übergeordnete Position des Staates gekennzeichnet ist (z. B. Verkehrsschilder werden aufgestellt und sind verbindlich, ohne dass die Bürger zustimmen müssten). Auch der Staat kann natürlich privatrechtlich handeln. Beschafft zum Beispiel eine Behörde Büromaterialien, so handelt es sich um einen normalen, dem Privatrecht zuzuordnenden Kaufvertrag. Im Strafrecht schließlich geht es um die Verhängung von Strafen für bestimmte Arten rechtlich missbilligten Verhaltens.

Das Europarecht als solches ist primär dem öffentlichen Recht zuzuordnen, jedoch wurden und werden durch die Europäische Union vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes zahlreiche Richtlinien erlassen, die dann durch entsprechende Vorschriften im BGB (z. B. die §§ 305 ff. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die §§ 474 ff. zum Verbrauchsgüterkauf) oder in anderen privatrechtlichen Gesetzen in deutsches Recht umgesetzt werden.

Dabei handelt es sich um „normale" privatrechtliche Normen, mit der Besonderheit, dass sie im Lichte des Europarechts zu interpretieren sind und bezüglich der Vereinbarkeit mit diesem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unterliegen.

Eine weitere typische Einteilung ist diejenige in so genanntes materielles Recht und Verfahrensrecht, die für alle drei oben genannten Bereiche des Rechts gilt. Das materielle Recht bestimmt, welches in einem konkreten Fall die rechtliche Situation bezogen auf das jeweilige Rechtsgebiet ist.

Beispiel: Ist A durch im Restaurant des B serviertes verdorbenes Essen erkrankt, so bestimmt das Privatrecht, welche Rechte – wie z. B. einen Schadensersatzanspruch – deshalb A gegen B hat. Das Strafrecht legt fest, ob eine Straftat – hier fahrlässige Körperverletzung – vorliegt und welche Strafe verhängt werden kann. Das öffentliche Recht trifft z. B. eine Aussage darüber, ob dem B seine Gaststättenerlaubnis zu entziehen ist.Im Verfahrensrecht geht es darum, wie die materiellrechtliche Rechtslage in der Praxis durchgesetzt werden kann.



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