Hilfe Warenkorb Konto Anmelden
 
 
   Schnellsuche   
     zur Expertensuche                      
AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform
  Großes Bild
 
AGB und Vertragsgestaltung nach der Schuldrechtsreform
von: Michael Abels, Manfred Lieb (Hrsg.)
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2005
ISBN: 9783832913120
163 Seiten, Download: 1435 KB
 
Format:  PDF
geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop

Typ: A (einfacher Zugriff)

 

 
eBook anfordern
Leseprobe

III. Gesonderte Ausweisung der Vergütung von Nebenleistungen (S. 49-50)

Dementsprechend ist es heute weitgehend üblich, die Vergütung für Nebenleistungen gesondert auszuweisen.

1. Fallgruppen, bei denen die gesonderte Ausweisung für unzulässig erklärt wurde

Die Rechtsprechung hat es bei verschiedenen Fallgruppen jedoch für unzulässig erklärt, Nebenleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.

1.1 Tätigkeiten, die der Verwender im eigenen Interesse und/oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbringt

Unzulässig ist es danach, eine Vergütungen für eine Tätigkeit zu verlangen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift mangels Deckung. Daneben gibt es auch Beispiele außerhalb des Bereichs der Banken wie etwa die Deaktivierung eines Anschlusses nach Vertragsende durch einen Mobilfunkbetreiber.

Ebenfalls für unzulässig erklärt hat es die Rechtsprechung, eine Vergütungen für Tätigkeiten, die der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbringt, zu verlangen, wie z.B. die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen und die Verwaltung von Freistellungsaufträgen.

Hintergrund ist in beiden Fallgruppen, dass es nach Auffassung des BGH nicht in der Dispositionsfreiheit des AGB-Verwenders liegt, einseitig zu regeln, was eine Leistung zu Gunsten des Kunden darstellt. Soweit keine solche vorliegt, weil die Tätigkeit im eigenen Interesse geschieht, sei es unangemessen, hierfür ein Entgelt zu verlangen. Dies ist nach Auffassung des BGH eine unzulässige Abweichung vom dispositiven Recht.

1.2 Tätigkeiten, die mit der Grundvergütung bereits abgegolten sind

Daneben hält der BGH auch Regelungen für unzulässig, durch die eine Vergütung für Tätigkeiten beansprucht wird, die mit der Grundvergütung bereits abgegolten sind.

Wichtigstes Beispiel hierfür sind Entgeltansprüche, die von einer Bank für die Abwicklung von Aus- und Einzahlungen in bar beansprucht wurden. Der BGH hat auch hierin eine Abweichung vom dispositiven Recht gesehen. Je nachdem, ob das Konto im Haben oder im Soll geführt werde, liege entweder eine unentgeltliche Verwahrung oder ein Darlehen vor. Die Auszahlung eines Darlehens und die Entgegennahme der Tilgungsleistungen seien von dem gesetzlich geschuldeten Leistungsbild jedoch ebenso umfasst, wie die Entgegennahme des Verwahrungsobjektes und dessen Rückgabe. Diese Tätigkeiten seien daher mit den Darlehenszinsen bzw. dem Verwahrungsentgelt bereits abgegolten.

Dem entsprechend hält der BGH abweichende Vergütungsregelungen für unangemessen, soweit der mit der Durchführung solcher Tätigkeiten verbundene Aufwand nicht über das hinausgeht, was sich im üblichen Rahmen hält. Der übliche Rahmen belaufe sich auf bis zu fünf Kontobewegungen im Monat, eine Vergütungsabrede sei demzufolge nur bezüglich derjenigen Kontobewegungen wirksam, die darüber hinausgehen.

2. Vergütungsregelung in Preislisten – „Preisabreden"

In dem Bereich der darüberhinaus verbleibenden Fallgruppen ist es grundsätzlich unproblematisch, wenn die Bank die Vergütung in Preislisten regelt. Hierbei handelt es sich wiederum um sogenannte Preisabreden. Preisabreden betreffen nur die Höhe der Vergütung, für die bereits auf Grund des (übrigen) Vertrages ein Entgelt geschuldet wird. Preisabreden unterliegen gem. § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 BGB grundsätzlich einer Inhaltskontrolle lediglich im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgebotes. Aus der Preisliste muss sich demzufolge lediglich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, welche Vergütung für eine Tätigkeit geschuldet wird. Dies ist gerade bei der Beschreibung der Tätigkeiten allerdings nicht immer ganz einfach. Ein Beispiel, wo dies nicht geglückt ist, waren die sogenannten Tilgungsverrechnungsklauseln. Ansonsten gelten lediglich der Rahmen des § 138 BGB und die Bestimmungen des GWB.



nach oben


  Mehr zum Inhalt
Kapitelübersicht
Kurzinformation
Inhaltsverzeichnis
Leseprobe
Blick ins Buch
Fragen zu eBooks?

  Navigation
Belletristik / Romane
Computer
Geschichte
Kultur
Medizin / Gesundheit
Philosophie / Religion
Politik
Psychologie / Pädagogik
Ratgeber
Recht
Reise / Hobbys
Sexualität / Erotik
Technik / Wissen
Wirtschaft

  Info
Hier gelangen Sie wieder zum Online-Auftritt Ihrer Bibliothek
© 2008-2024 ciando GmbH | Impressum | Kontakt | F.A.Q. | Datenschutz