Díe AGB-Kontrolle ist ein reizvolles juristisches Dauerthema von erheblicher praktischer Bedeutung. Daran hat auch die Überführung der Regelungen des alten AGB-Gesetzes ins BGB (§§ 305 ff.) im Wege der sog. Schuldrechtsmodernisierung nichts Wesentliches geändert. Zwar sind die Notwendigkeit und die Regelungsspielräume für die Aufstellung und Verwendung von AGB jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (B 2 C) dadurch geringer geworden, dass der wohl wichtigste Vertragstyp des Besonderen Schuldrechts, der Kaufvertrag, jedenfalls gegenüber Verbrauchern nunmehr zwingend geregelt worden ist (§ 475 BGB); der Gesetzgeber habe, so heißt es dazu in der seinerzeitigen Regierungsbegründung, insoweit seine Regelungsaufgabe wieder selbst wahrgenommen.
Da dabei jedoch das Schadensersatzrecht ausgeklammert wurde, verblieb selbst insoweit ein gewisser Regelungsspielraum; dies freilich nur unter Beachtung insbesondere der §§ 309 Nr. 7a und b BGB. Entstanden sind aber auch neue und – wie sich bereits gezeigt hat – schwerwiegende Probleme z.B. durch den schon viel diskutierten Händlerregress des § 478 BGB. |